Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00
Feststellung der
Befähigung anderer Bewerber
nach § 22 Abs. 3 LBG
Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Bek. d.
Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00
Einem
Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LVOFeu (SGV. NRW. 203014) erfüllt, wird die
Befähigung für diese Laufbahn als anderer Bewerber zuerkannt, wenn er die für
die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 3 LVOFeu) vorgeschriebene
Ausbildung absolviert und die der Laufbahnprüfung (§ 4 LVOFeu) entsprechende
Abschlussprüfung bestanden hat.